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    Glossar

    Home-Workation für Mitarbeitende im Nicht-EU-Ausland

    • Illustration

      Vincent Brod

    Längere Arbeitsaufenthalte in ihren Heimatländern sind für Mitarbeitende, die aus dem Nicht-EU-Ausland stammen, bisher nicht möglich. Was ist zu tun, um diese Option in Zukunft anbieten zu können?

    Angesichts des Fachkräftemangels und der zunehmenden Internationalisierung der Wissenschaft ist damit zu rechnen, dass der Anteil von Mitarbeitenden mit ausländischen Wurzeln weiter steigen wird. Forschungseinrichtungen, die diesen Mitarbeitenden eine Home-Workation, etwa nach einem Urlaub im Heimatland, anbieten können, könnten ihre Attraktivität als Arbeitgeber deutlich steigern. Denn gerade Wissenschaftler:innen aus dem Nicht-EU-Ausland haben oft nur begrenzte Möglichkeiten, ihre Heimat und ihre Familien zu besuchen. Allerdings sind für das Arbeiten im Nicht-EU-Ausland höhere rechtliche, technische und organisatorische Hürden zu überwinden, insbesondere im Hinblick auf das Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrecht. Wie können diese Herausforderungen bewältigt werden, um für diese wachsende Zielgruppe mehr Flexibilität zu schaffen und gleichzeitig die Funktionsfähigkeit der Teamarbeit und Sicherheit zu gewährleisten?

    Erkenntnisinteressen

    • Festlegen von realistischen Zeiträumen für eine effektive Nutzung von Home-Workation

    • Sicherstellung der Interaktion und Zusammenarbeit im Team trotz längerer Abwesenheit

    • Einfluss dieses Angebots auf die Attraktivität der Organisation für internationale Mitarbeitende

    Welche Grenzen sind bisher bekannt?

    Arbeitsrechtliche Grenzen

    Keine Angabe

    Technische Grenzen
    • Verfügbarkeit und Leistungsfähigkeit von technischen Infrastrukturen, insbesondere IT
    • Zeitverschiebung
    • Datenschutz
    • IT-Sicherheit
    Prozessuale Grenzen
    • Zeitverschiebungen aufgrund der jeweiligen Länderverteilung und dadurch auftretende Engpässe in der Teamzusammenarbeit. Ein möglicher Einfluss auf Arbeitszeiten und Ruhepausen ist zu beachten.
    Führungs- und teambezogene Grenzen
    • Umgang mit gestörten Kollaborationsprozessen, z. B. aufgrund von Zeitverschiebungen
    • Mögliches Ungerechtigkeitsgefühl bei heimischen Beschäftigten
    Kulturelle Grenzen

    Keine Angabe

    Krankenversicherungsrechtliche Grenzen

    Fehlende Abkommen der nationalen Krankenversicherungen zur Übernahme von etwaigen Arzt- und Behandlungskosten. Bei dienstlichem Interesse könnte ggf. eine Entsendebescheinigung beantragt werden, die den Krankenversicherungsschutz im Inland bestätigt. Dann gilt § 17 SGB V (der Arbeitgeber ist in der Pflicht, z. B. für Behandlungskosten aufzukommen; die Krankenkasse erstattet Kosten bis zur Höhe einer vergleichbaren Behandlung im Inland).

    Steuerrechtliche Grenzen
    • Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bei Überschreitung der 183-Tage-Grenze (sofern DBA mit jeweiligem Land vereinbart): Der Arbeitslohn ist im Tätigkeitsstaat zu versteuern, wenn der Aufenthalt dort innerhalb eines Jahres länger als 183 Tage dauert. Arbeitet die:der Beschäftigte länger als 183 Tage im Jahr, was mehr als der Hälfte der regulären Arbeitszeit entspricht, entsteht eine Lohnsteuerpflicht in dem Land, in dem die Workation stattfindet.
    • Achtung: Je nach DBA wird die 183-Tage-Grenze unterschiedlich berechnet (Anwesenheitstage oder Ausübungstage). Zudem gibt es je nach DBA ggf. unterschiedliche Bezugszeiträume (Kalenderjahr, Steuerjahr, Zeitraum von 12 Monaten).
    • Gefahr der Betriebsstättengründung
    • Lohnsteuerabführungspflichten des Arbeitgebers
    Sozialversicherungsrechtliche Grenzen
    • Es gelten die diesbezüglichen sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben des jeweiligen Heimatlandes. Es bedarf daher einer Einzelfallprüfung.
    Tarifvertragliche Grenzen

    Nicht bekannt

    Gesundheitliche Grenzen

    Keine bekannt

    Sonstige Grenzen/Hürden
    • Zu prüfen ist, welche lokalen Gesetze einzuhalten sind, ob z. B. die Miete für ein Homeoffice vom Arbeitgeber erstattet werden müsste.
    • Exportkontrolle
    • Ein großzügigerer Rahmen für Personen aus Drittstaaten würde gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.

    Zu welchen anderen Erprobungsfeldern besteht ein enger Bezug?

    1. Erprobungsfeld: Flexibilisierung Ruhepausen + Ruhezeiten
    2. Erprobungsfeld: Vertrauensarbeitszeit mit Zeiterfassung
    Zuordnung im Experimentierraum

    New Horizons — Ortsflexible und attraktive Arbeitsmöglichkeiten (OaA)

    Was müssen Forschungseinrichtungen noch berücksichtigen?

    Die technischen Grenzen betreffen vor allem die Verfügbarkeit stabiler IT-Infrastrukturen sowie den Datenschutz und die IT-Sicherheit. Zeitverschiebungen können zu Problemen bei der Teamkoordination führen, auch kulturelle Unterschiede könnten die Zusammenarbeit erschweren. Rechtlich sind vor allem die Steuer- und Sozialversicherungsfragen komplex, insbesondere in Ländern ohne entsprechende Abkommen mit Deutschland.

    Um diese Form der Home-Workation umsetzen zu können, müssen die länderspezifischen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben geprüft und umgesetzt werden. Zudem besteht die Gefahr, dass das Homeoffice im Ausland als Betriebsstätte eingestuft wird. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass sie ihren Lohnsteuerpflichten nachkommen, und es sollte klar definierte Regeln geben, wann und wie lange Mitarbeitende die Option der Home-Workation nutzen können.

    Weiterführende Informationen zum Gesundheits- und Arbeitsschutz finden Sie auf den Seiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unter dem Thema „Arbeitsgestaltung“: www.baua.de

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